Wohngeld
Allgemeine Informationen
Wohngeld ist in Deutschland eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten.
Es hilft Haushalten, deren Einkommen nicht ausreicht, um sich selbst eine angemessene Wohnung zu finanzieren.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von folgenden drei Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Das Wohngeld wird in jedem Einzelfall auf die individuelle Situation der Haushalte zugeschnitten. So kann sich das Wohngeld auf Antrag erhöhen, wenn z. B. die Kinderzahl steigt oder wenn das Arbeitseinkommen durch Arbeitslosigkeit sinkt.
Anderseits mindert sich das Wohngeld, wenn z. B. Haushaltsmitglieder aus der Wohnung ausziehen oder das Einkommen steigt.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte an die Wohngeldstelle der Gemeinde Hude.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen für die Wohngeldbeantragung erforderlich sind, erfahren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch bei der Wohngeldstelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingegangen ist.
Wohngeld wird grundsätzlich für zwölf Monate bewilligt.
Sofern Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen. Stellen Sie daher den Weiterleistungsantrag möglichst zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Rechtsgrundlage
- § 22 Wohngeldgesetz (WoGG)
- § 25 Wohngeldgesetz (WoGG)
Was sollte ich sonst noch wissen?
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind u. a. Empfänger und Empfängerinnen von Transferleistungen - wie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII, wenn bei der Berechnung der Leistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, - sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft. Ein Ausschluss besteht nicht, wenn die Transferleistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
Keinen Wohngeldanspruch haben allein stehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes, wenn ihnen Mietbeihilfe nach § 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes bewilligt wurde.
Es besteht ebenfalls kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bzw. Leistungen nach den §§ 59, 101 Abs. 3 oder 104 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) dem Grunde nach zustehen.